Artenschutz
Ökologisch denken – baulich handeln: Wir vereinen Bauprojekte mit aktivem Artenschutz.

Der Allgemeine Artenschutz nach §39 BNatschG bildet eine Art generellen, übergeordneten Schutz, der sich wie ein Schirm zunächst ganz undifferenziert über alle wild lebenden Arten und deren Lebensstätten erstreckt. Durch diesen Ansatz werden Schäden an geschützten Arten von vornherein wesentlich unwahrscheinlich.
Wichtigste Regelung für die Grünflächenpflege ist hierbei das zeitliche Verbot von Schnitt- und Fällmaßnahmen während des Sommerhalbjahres nach § 39 V 1 Nr. 2 von 1. März bis 30. September.
Ganzjährig sind aber unter anderem folgende Maßnahmen erlaubt:
• Das Beschneiden und Fällen von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
• Schonende Form- und Pflegeschnitte.
• Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie unter anderem der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Parallel zu den genannten zeitlichen Einschränkungen gelten die Regelungen des besonderen Artenschutzes ganzjährig und auf allen Flächen.
Sie verbietet die Tötung, Verletzung und Störung tatsächlich vorhandener, besonders bzw. streng geschützter Arten, sowie die Zerstörung ihrer Fortpflanzung und Ruhestätten.



